Wer muss bei Parkverstößen zahlen?
Knöllchen für falsches Parken sind ärgerlich und teuer. Selbst wenn man sein Auto zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht selbst genutzt hat, muss man zahlen, denn es gilt das Veranlasser-Prinzip: Als Fahrzeughalter ist man für Parkverstöße verantwortlich, falls der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Bei der Feststellung des Fahrers brauchen die Behörden keinen großen Aufwand betreiben, im Zweifel dürfen sie sich mit ihrer Forderung sofort an den in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesenen Fahrzeughalter wenden. Das hinter den Scheibenwischer des regelwidrig geparkten Fahrzeugs geklemmte Knöllchen reicht als Zugangsnachweis aus. Wenn der Halter den zugesandten Anhörungsbogen nicht zurückschickt, keine Angaben über den Fahrzeugführer macht oder bestreitet, den Wagen zum Zeitpunkt des Vorfalls benutzt zu haben, kommen zusätzlich zum Ordnungsgeld noch Mahngebühren und Verfahrenskosten auf ihn zu. Häufig ist es deshalb günstiger, das Verwarnungsgeld gleich zu zahlen. Liegen zwischen dem Parkverstoß und der Mitteilung durch die Behörde mehr als zwei Wochen, kann vom Halter im Regelfall aber nicht mehr erwartet werden, dass er sich erinnert, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung gegenüber dem Halter „unbillig“ (§ 25 a I StVG). Zumindest die Verfahrenskosten dürfen dem Halter in diesem Fall nicht aufgebürdet werden, das ursprüngliche Ordnungsgeld muss er aber trotzdem zahlen.
Will man sich gegen einen Kostenbescheid zur Wehr setzen, muss man binnen zwei Wochen nach Zugang einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Behörde stellen, die den Bescheid verhängt hat. Achtung: Wer immer wieder falsch parkt und sich darauf beruft, ein anderer habe sein Fahrzeug benutzt, riskiert sogar den Entzug der Fahrerlaubnis.