Trennung vom Partner – und der Versicherungsschutz?
Wenn Lebenspartner sich trennen und einer von beiden aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, denkt man nicht sofort an die Versicherungen. Dennoch ist bei einer Trennung einiges zu beachten, damit wichtiger Versicherungsschutz nicht plötzlich entfällt.
Oft war einer der früheren Partner in der privaten Haftpflichtversicherung des anderen mitversichert. Die Mitversicherung in der Privathaftpflicht endet bei Eheleuten mit der rechtskräftigen Scheidung, bei Unverheirateten schon dann, wenn die mitversicherte Person aus der Wohnung des Versicherungsnehmers auszieht. Nur gemeinsame Kinder bleiben nach der Trennung erst einmal bei dem Elternteil versichert, der den Vertrag abgeschlossen hat. Ex-Partner, die nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Haftpflichtschutz herausfallen, sollten daher möglichst rasch eine eigene Police abschließen. Außerdem: Wer im Rahmen der Familienversicherung beim früheren Partner gesetzlich krankenversichert war, muss sich innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung selbst versichern. Nur eine private Krankenversicherung läuft nach der Trennung weiter, muss aber umgestellt werden, wenn über den Ex-Partner Sonderkonditionen galten, zum Beispiel im Rahmen eines Beamtentarifs. Für die Hausratversicherung gilt: Zieht der Ehe- oder Lebenspartner aus, endet dessen Mitversicherung in der Regel sofort. Zieht der Versicherungsnehmer selbst aus, besteht der Hausratschutz für den Ex-Partner in der Regel noch drei Monate weiter, wenn dieser in der bislang versicherten Wohnung bleibt, spätestens dann sollte er aber für eigenen Hausratschutz sorgen.
Hatte der Inhaber einer Risikolebensversicherung seinen früheren Ehe- oder Lebenspartner als Bezugsberechtigten angegeben, kann er sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist eine andere Person begünstigen, zum Beispiel ein Kind. Bleibt als Begünstigter pauschal “der Ehepartner” ausgewiesen, treten im Todesfall automatisch die Erben an dessen Stelle, solange kein neuer Bezugsberechtigter bestimmt wird und der Versicherte nicht erneut heiratet. Das gilt auch für Unfallversicherungen mit Todesfallleistung, Privatrenten mit Rentengarantiezeit und andere Verträge, die Leistungen an einen Begünstigten vorsehen, falls der Versicherte während der Vertragslaufzeit verstirbt.