Arzttermin während der Arbeitszeit?
Arzttermine kann man sich nicht immer aussuchen, gerade Termine nach Feierabend sind oft schwer zu bekommen. Häufiger Streitpunkt: Muss der Chef freigeben und die versäumte Zeit bezahlen, wenn Sie einen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen wollen?
Im Normalfall sollten Sie private Termine natürlich so planen, dass die Arbeitszeit nicht berührt wird. Gibt es keine andere Möglichkeit für einen Arzttermin, etwa weil der behandelnde Mediziner aus organisatorischen Gründen bestimmte Zeiten und -termine vorgibt, dürfen Sie aber während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das gilt selbstverständlich auch, wenn Sie akut erkranken und umgehend Behandlung brauchen. Als Arbeitnehmer sind Sie allerdings verpflichtet, beim Arzt um einen frühen oder späten Termin zu bitten, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fehlzeiten nicht zusätzlich belastet wird. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit der Behandlung. Planbare Termine zum Beispiel für eine Zahnbehandlung dürfen nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. Für lange im Voraus feststehende Termine müssen Sie sogar Urlaub nehmen. Mit schweren Zahnschmerzen dürfen Sie dagegen sofort zum Arzt, auch während der Arbeitszeit.
Wer ohne Verschulden für kurze Zeit am Arbeitsplatz ausfällt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt § 616 BGB. Ist der Arztbesuch während der Arbeitszeit unvermeidbar, muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit weiterzahlen. Das gilt auch für planbare Termine, sofern die Arztpraxis nur während der Arbeitszeit des Patienten geöffnet ist. Wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit können Teilzeitkräfte ihre Arzttermine leichter in der Freizeit organisieren, Ausnahmen bei akuten Erkrankungen oder ambulanten Spezialuntersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden, gelten aber auch für Teilzeitbeschäftigte. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch notwendig war – in der Regel durch Attest des behandelnden Arztes. Ohne Attest darf die Firma das Gehalt um die ausgefallene Zeit kürzen oder Nacharbeit verlangen.