Schlüssel verloren – wer muss zahlen?
Ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus hatte die Schlüssel zu seiner Wohnung verloren, mit denen sich auch der Haupteingang des Gebäudes öffnen ließ. Der Vermieter tauschte daraufhin gleich die gesamte Schließanlage aus, die Kosten von rund 2.000 Euro sollte ihm der Mieter in Raten überweisen. Der Mieter weigerte sich, das Landgericht München I hatte den Fall zu entscheiden (Az. 31 S 12365/19).
Der Mieter wollte zunächst gar nicht zahlen, später überwies er lediglich 600 Euro. Im folgenden Rechtsstreit forderte sein Anwalt auch die bereits gezahlte Rate zurück. Das zuständige Amtsgericht entschied zunächst, der Mieter müsse zumindest die Kosten für den Schlossaustausch an der Wohnungstür und der Haustür tragen. Der Vermieter legte Berufung beim Landgericht München ein und forderte Bezahlung der gesamten Rechnung. Das Landgericht wies die Höhe der Forderung jedoch ab. Ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf Ersatz der gesamten Schließanlage bestehe nicht, das „abstrakte“ Gefährdungspotential durch den Schlüsselverlust reiche im verhandelten Fall nicht aus. Ein erstattungsfähiger Schaden entstehe erst bei fortbestehender Missbrauchsgefahr, dafür konnte der Vermieter aber keine Gründe darlegen. Von fortbestehender Missbrauchsgefahr sei beispielsweise auszugehen, wenn beschriftete Schlüssel aus einem vor dem Haus abgestellten Auto gestohlen würden. Ein solches konkretes Risiko habe der Vermieter aber nicht nachweisen können. Es hätte daher genügt, wenn der Vermieter lediglich das Schloss zur Wohnung des Mieters ersetzt hätte, der Beklagte brauche deshalb nur den darauf entfallenden Anteil der Rechnung zu zahlen.
Unser Tipp: Auf der sicheren Seite sind Sie als Mieter, wenn Sie in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung den Baustein „Verlust privater Schlüssel“ mitversichern. Im Verlustfall ersetzt der Versicherer dann die Folgekosten. Schauen Sie am besten gleich ins Kleingedruckte Ihrer Privathaftpflicht, nehmen Sie falls nötig Kontakt mit Ihrem Versicherungsexperten auf und ergänzen Sie Ihren Vertrag entsprechend.