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NÜRNBERGER: ZEP80, ZV

Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn (Zahn)
ZEP80: Wird bei Zahnersatz über 2.000,-EUR empfohlen. ZV: Wird bei Kieferorthopädie empfohlen.
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie
ZV+ZEP80: Erstattung erfolgt auch ohne GKV-Leistung. - Zahnbehandlung (Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung) wird zu 100% zusammen mit der GKV-Leistung erstattet. - Kunststofffüllungen werden zu 80% zusammen mit der GKV-Leistung erstattet. - Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Inlays, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 80% zusammen mit der GKV-Leistung erstattet. Die Erstattung entspricht mindestens dem GKV-Festzuschuss. - Kieferorthopädie (auch Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird bis zum 18.Lebensjahr zu 80%, max. 2.000,-EUR, erstattet. - Material- und Laborkosten werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet. - Prophylaxe und professionelle Zahnreinigung wird zu 100% zusammen mit der GKV-Leistung erstattet, max. 100,-EUR pro Versicherungsjahr. Erstattung für Kunststofffüllungen und Zahnersatz auch bei Wahl eines Zahnarztes ohne Kassenzulassung.
Gebührenordnung Zahn
ZV, ZEP80: Bis zu den Höchstsätzen der GOZ, d.h.: - bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen - bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen - bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Summenbegrenzung (Zahn)
ZEP80: Erstattung für Zahnersatz max. - 500,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 500,-EUR im 2.Versicherungsjahr - 750,-EUR im 3.Versicherungsjahr. Keine Begrenzung bei Unfall. ZV: Keine Summenbegrenzung.
Leistungen im Ausland (zusätzlich)
ZV, ZEP80: Keine speziellen Auslandsleistungen.
Beitragsvorsorge
ZV, ZEP80: Keine Beitragsreduzierung im Alter.
Weltgeltung (Krankheitskosten)
ZEP80: Versicherungsschutz in Deutschland. Wird der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aus Deutschland verlegt, endet die Versicherung und kann nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung fortgesetzt werden. Bei einer Verlegung in einen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes wird der Vertrag ggf. mit einem Beitragszuschlag fortgesetzt, wenn dies innerhalb von zwei Monaten beantragt wurde. ZV: Versicherungsschutz auch außerhalb Europas bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt für max. 2 Monate. Wenn die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung des Gesundheitszustandes antreten kann, auch länger.
Optionsrecht auf höherwertigere Tarife
ZV, ZEP80: Keine Option auf höherwertigen Schutz.
Wartezeiten KV, besondere, Teilversicherung
ZEP80: Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate. Sie entfallen - bei Unfall. ZV: Die besonderen Wartezeiten betragen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate. Sie entfallen - bei Unfall - bei Prophylaxe - bei Wurzelbehandlung und Parodontosebehandlung.
Beitragsrückerstattung (nicht garantiert)
ZV, ZEP80: Eine Beitragsrückerstattung (BRE) wird nicht gezahlt.
Pauschalleistung (tariflich garantiert)
ZV, ZEP80: Eine garantierte Pauschalleistung ist nicht vorgesehen.
Krankheitskosten (Kündigung durch Gesellschaft)
ZEP80: Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Versicherbarer Personenkreis
ZEP80: GKV-Versicherte. ZV: GKV-Versicherte mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.
Maximales Eintrittsalter
ZV, ZEP80: Kein max. Eintrittsalter.
Ende der Sonderbedingungen bzw. des Tarifs
Wechselrecht in höherwertige Tarife
ZV, ZEP80: Der Versicherte hat kein vereinfachtes Tarifwechselrecht.
Mindestvertragsdauer
ZV, ZEP80: Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre.
Maximale Vertragslaufzeit
ZV, ZEP80: Keine max. Vertragslaufzeit.
Kündigungstermin
ZV, ZEP80: Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer möglich. Das 1. Versicherungsjahr endet am 31.Dezember des gleichen Jahres.
Beitragssteigerung wegen Älterwerdens
ZV, ZEP80: Der Tarif bildet keine Alterungsrückstellungen. Beitragsanpassungen aufgrund des Älterwerdens sind möglich. ZEP80: Ab Beginn des auf die Vollendung des 21., 31., 41., 51., 61. oder 71.Lebensjahres folgenden Monats ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. ZV: Ab Beginn des auf die Vollendung des 16. oder 21.Lebensjahres folgenden Monats ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.

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