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ERGO: ZZP

Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn (Zahn)
Nicht erforderlich.
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie
- Erstattung erfolgt nur mit GKV-Leistung. - Für Zahnersatz (Kronen, Brücken) werden 100% des Festzuschusses erstattet. - Implantate werden zu max. 500,-EUR pro Implantat erstattet. - Keine Erstattung bei Wahl eines Zahnarztes ohne Kassenzulassung.
Gebührenordnung Zahn
Bis zu den Höchstsätzen der GOZ, d.h.: - bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen - bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen - bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Summenbegrenzung (Zahn)
Erstattung max. - 250,-EUR im 1.Versicherungsjahr - 500,-EUR im 1.-2.Versicherungsjahr - 750,-EUR im 1.-3.Versicherungsjahr - 1.000,-EUR im 1.-4.Versicherungsjahr. Keine Begrenzung bei Unfall. Kein Erlass der Summenbegrenzung durch Befundbericht.
Leistungen im Ausland (zusätzlich)
Keine speziellen Auslandsleistungen.
Beitragsvorsorge
Keine Beitragsreduzierung im Alter.
Weltgeltung (Krankheitskosten)
Weltweiter Versicherungsschutz (d.h. so lange keine Wohnsitzverlegung vorliegt).
Optionsrecht auf höherwertigere Tarife
Keine Option auf höherwertigen Schutz.
Wartezeiten KV, besondere, Teilversicherung
Die besonderen Wartezeiten entfallen.
Beitragsrückerstattung (nicht garantiert)
Eine Beitragsrückerstattung (BRE) wird nicht gezahlt.
Pauschalleistung (tariflich garantiert)
Eine garantierte Pauschalleistung ist nicht vorgesehen.
Krankheitskosten (Kündigung durch Gesellschaft)
Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Versicherbarer Personenkreis
GKV-Versicherte.
Maximales Eintrittsalter
Kein max. Eintrittsalter.
Ende der Sonderbedingungen bzw. des Tarifs
Wechselrecht in höherwertige Tarife
Der Versicherte hat kein vereinfachtes Tarifwechselrecht.
Mindestvertragsdauer
Keine Mindestvertragsdauer.
Maximale Vertragslaufzeit
Keine max. Vertragslaufzeit.
Kündigungstermin
Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich.
Beitragssteigerung wegen Älterwerdens
Der Tarif bildet keine Alterungsrückstellungen. Beitragsanpassungen aufgrund des Älterwerdens sind möglich. Ab Beginn des auf die Vollendung des 16., 21., 31., 41., 51., 61., 66., 71., 81. oder 91.Lebensjahres folgenden Monats ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.

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